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Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Erhöhung des Kindergeldes, sowie des Mindestunterhalts
Auswirkung auf die Unterhaltsansprüche
Liebe Mandantinnen,
Liebe Mandanten,
wie Sie bereits der Presse entnehmen konnten, wird das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz der Bundesregierung zu höheren
Unterhaltsansprüchen der minderjährigen sowie der in Schulausbildung
befindlichen volljährigen Kinder führen.
Ab 01.01.2010 steigt die Höhe der Unterhaltszahlungen durchschnittlich um 13
%, da durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz die steuerlichen
Kinderfreibeträge erhöht und das Kindergeld entsprechend angehoben wurde.
Die Erhöhung der Kinderfreibeträge führt dazu, dass der Mindestunterhalt,
der der Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegt
für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres von € 281,00 auf € 317,00,
für Kinder bis Vollendung des 12. Lebensjahres von € 322,00 auf € 364,00 und
für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von € 377,00 auf € 426,00
ansteigt.
Der erhöhte Mindestunterhalt ist in der am 06.01.2010 vorgestellten
Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2010, bereits verarbeitet, so dass nunmehr
die Unterhaltsansprüche exakt berechnet werden können.
Inwieweit sich die Erhöhung des Mindestunterhalts auch auf Ihre persönliche
Situation auswirkt, kann nur in einem persönlichen Beratungsgespräch
ermittelt werden.
Dabei ist eine entsprechende Unterhaltsberatung sowohl für den
Unterhaltsschuldner als auch für die Unterhaltsgläubiger (Kinder) notwendig,
da die unterhaltsberechtigten Kinder aller Voraussicht nach einen höheren
Unterhaltsbetrag beanspruchen können, der Ehegattenunterhalt dadurch aber
eventuell reduziert werden kann.
Sollte Sie eine überprüfung der Unterhaltshöhe wünschen, würde ich Sie
höflich bitten, mit meiner Kanzlei unter der Telefonnummer: 08803 6371-0
einen Beratungstermin zu vereinbaren, damit die Auswirkungen des erhöhten
Unterhalts berechnet und die weitere Vorgehensweise mit Ihnen besprochen
werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Trautmann
- Rechtsanwalt -